Satzung

Wissenschaftliches Forum für Internationale Sicherheit e.V.


§ 1
Name – Sitz – Geschäftsjahr


1) Der Verein führt den Namen „WISSENSCHAFTLICHES FORUM FÜR INTERNATIONALE SICHERHEIT e.V. (WIFIS)“
2) Der Sitz ist Hamburg.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins


1) Zweck des Vereins ist die Förderung wissenschaftlicher Untersuchungen auf dem Gebiet der Sicherheits- und Verteidigungspolitik – insbesondere der internationalen und
der europäischen Sicherheit und die Schaffung von Publikationsmöglichkeiten für solche Untersuchungen.
2) Aufgabe des Vereins ist es, führende Persönlichkeiten und befähigte Nachwuchskräfte aus den verschiedenen Bereichen der Wissenschaften für Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu interessieren und den Dialog zwischen Wissenschaftlern und Soldaten zu intensivieren.
3) Der Verein soll gemeinnützig sein; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Parteipolitische oder konfessionelle Ziele darf der Verein nicht verfolgen.


§ 3
Stellung zu Behörden und Institutionen


Der Verein kann mit allen in ihrer Zielsetzung verwandten amtlichen und privaten Einrichtungen des In- und Auslandes zusammenarbeiten. Über die Art der Zusammenarbeit beschließt das Präsidium.


§ 4
Mitgliedschaft


1) Der Verein besteht nur aus ordentlichen Mitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, wenn sie bei Eintritt schriftlich erklärt, sich an den Forschungs- und Veröffentlichungsvorhaben des ,,WISSENSCHAFTLICHEN FORUMS FÜR INTERNATIONALE SICHERHEIT e.V.” beteiligen oder sie fördern zu wollen.
2) Über den Beitrittsantrag entscheidet das Präsidium. Das Präsidium kann die Mitgliederschaft zwischen Personen, welche die in § 4 Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen erfüllen, beantragen.
3) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In besonderen Fällen kann das Präsidium den Mitgliedsbeitrag erlassen.
4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der dem Präsidium schriftlich anzuzeigen ist oder durch Ausschluss, über den das Präsidium entscheidet. Gegen den Ausschluss kann Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 5
Organe


Organe der Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium.


§ 6
Die Mitgliederversammlung


1) Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts und Entlastung des Präsidiums,
b) Neuwahl des Präsidiums bzw. Nach- und Zuwahl einzelner Präsidiumsmitglieder,
c) Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Präsidiums und aus der Mitte der Mitgliedversammlung.
2) Der Vorsitzende des Präsidiums beruft die Mitgliedversammlung ein, so oft ein Bedürfnis vorhanden ist, mindestens aber einmal im Jahr. Auf Wunsch eines Drittels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt schriftlich, spätestens drei Wochen vor dem festgelegten Termin unter Beifügung eines Tagesordnung.
3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Präsidiums. Er bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände.
4) In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit.
5) Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen.


§ 7
Das Präsidium


1) Das Präsidium besteht in der Regel aus sieben Personen. Mindestens ein Mitglied des Präsidiums gehört der Führungsakademie der Bundeswehr an. Der Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr hat Vorschlagsrecht.
2) Das Präsidium wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3) Das Präsidium wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die rechtsverbindliche Vertretung des WISSENSCHAFTLICHEN FORUMS erfolgt durch den Präses und ein weiteres Mitglied des Präsidiums. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende (Präses) des Präsidiums.
4) Ein Ausscheiden aus dem Präsidium auf eigenen Antrag ist möglich. Die Wahl ins Präsidium kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit widerrufen werden.


§ 8
Aufgaben des Präsidiums


1) Das Präsidium beschließt die Richtlinien für die Forschungs- und Veröffentlichungsvorhaben des „WISSENSCHAFTLICHEN FORUMS FÜR INTERNATIONALE SICHERHEIT e.V.“
2) Das Präsidium stellt seine Geschäftsordnung fest. Das Präsidium bestellt zu seiner Entlastung und zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer.
3) Das Präsidium kann einzelne Aufgaben oder bestimmte Arbeiten an Arbeitsgemeinschaften und Einzelpersonen übertragen
4) Die Buch- und Kassenführung des Vereins obliegt dem Geschäftsführer.


§ 9
Sitzung des Präsidiums


1) Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Präsidiums ein, so oft Bedürfnis ist, mindestens jedoch ein Mal im Jahr. Die Einberufung soll schriftlich möglichst drei Wochen vor dem festgesetzten Termin erflogen.
2) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
3) Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen. In dringenden Fällen können Beschlüsse schriftlich gefasst werden, wenn kein Mitglied des Präsidiums widerspricht.
4) Zu den Sitzungen des Präsidiums können auf einstimmigen Beschluss des Präsidiums andere Personen hinzugezogen werden.


§ 10
Haushaltsplan und Rechnungslegung


1) Für jedes Geschäftsjahr ist durch das Präsidium bis zum 31.12. des Vorjahres ein Haushaltsplan festzusetzen. Er soll alle vorhersehbaren Aufgaben und Einnahmen des Geschäftsjahres umfassen.
2) Das Präsidium hat zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss sowie einen Geschäftsbericht aufzustellen.
3) Der Jahresbeschluss ist durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen.


§11
Satzungsänderungen


1) Anträge auf Auflösung des „WISSENSCHAFLICHEN FORUMS FÜR INTERNATIONALE SICHERHEIT e.V.“ sind den Mitgliedern mindestens drei Monaten vor Mitgliederversammlung vom Präsidium schriftlich mitzuteilen. Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
2) Bei Auflösung des Vereins ist die Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen sicherzustellen.
3) Im Falle der Auflösung des WISSENSCHAFTLICHEN FORUMS oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das verbleibende Vermögen der „Deutschen Forschungsgemeinschaft“ in Bad Godesberg zugeführt, die es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 12
Inkrafttreten


Diese Satzung trat am 18.10.1956 in Kraft. Sie wurde am 18.12.1991 durch Beschluss geändert, am 20.04.1995 durch Beschluss ergänzt und tritt am 30.04.1995 in Kraft.